Jochen Große , Baulaser & Nivelliertechnik
 


Gesetzliche Neudefinition bei Email-Geschäftsbriefen

Wehrte Internetnutzer, sofern sie mit uns in Kontakt treten möchten , bitten wir sie mit zu vermerken:
Name,
Firmierung,
Ansprechpartner,
Straße , Hausnummer
Postleitzahl und Ort,
sowie eine
Telefonnummer für Rückfragen
anzugeben.

Nicht das sie bei fehlgeleiteter Anfrage in unten angeführte Abmahnfalle geraten.
Auch macht es uns eine Nachfrage und die Erstellung eines Angebotes leichter
OHNE Angabe von Name , Straße , Hausnummer , PLZ & Ort
können wir ihnen leider keine Auskunft oder Angebot erstellen.


Grund für die neuen Anforderungen in geschäftlichen Emails sind die geänderten Wortlaute der
§37a HGB, §80 Abs. 1 S. 1 im AktG sowie §35a Abs. 1 S. 1 im GmbHG.

Hiermit möchten wir Sie auf eine wichtige Gesetzesänderung aufmerksam machen,
welche für alle Unternehmen Auswirkungen auf den geschäftlichen E-Mail-Verkehr zur Folge hat.
Zum 01.01.2007 ist seitens des Gesetzgebers eine Neudefinition für die gesetzlichen Vorschriften an Geschäftsbriefe erfolgt.
Nach dieser neuen Regelung ist nun neben der Geschäftskorrespondenz in Papierform (Briefe, Rechnungen, Bestellungen, etc.) auch über Telekommunikationssysteme erstellte bzw. übermittelte Korrespondenz als Geschäftsbrief anzusehen und erfordert somit die Angabe der jeweiligen Pflichtinformationen.
Für den geschäftlichen E-Mail-Verkehr ergibt sich somit die Notwendigkeit, in E-Mails die entsprechenden Informationen wie beispielsweise die Handelsregisternummer, den Sitz sowie je nach Rechtsform die Geschäftsführer oder Vorstände eines Unternehmens mit zu übermitteln.
Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen müssen beispielsweise immer den Vor- und Zunamen des Inhabers angeben.
Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben an einen Geschäftsbrief droht neben Zwangsgeldern von bis zu EUR 5000,00 auch die gezielte Abmahnung aufgrund fehlender Pflichtangaben - die Folge ist die Berechnung von Abmahngebühren oder "Aufwandsentschädigungen", wie man sie bisher beispielsweise bei fehlenden Angaben zur Mehrwertsteuer bei Preisauszeichnungen kennt!
Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie zur Vermeidung von unnötigen Kosten empfehlen wir daher,
für den E-Mail-Verkehr Ihres Unternehmens möglichst umgehend eine Ergänzung der jeweiligen Angaben,
z.B. in Form einer angepassten Mailsignatur, vorzunehmen!